Handelsregister B des Amtsgerichts Stuttgart
Nummer der Firma:
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HRB 763328
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
7
1
a)
AeroSteyr Engines GmbH
b)
Marbach am Neckar
Geschäftsanschrift:
Ludwigsburger Straße 70, 71672 Marbach
am Neckar
Zweigniederlassung der "AeorSteyr
Engines GmbH" mit Sitz in Steyr /
Österreich (Österreichisches Firmenbuch
0000425307)
c)
Forschung, Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Dieselmotoren und
Motorenteilen
500.000,00
EUR
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
vertreten zwei gemeinsam oder ein
Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
b)
Geschäftsführer:
Chu, Ka Kong Jonatha, Peking / China,
*XX.XX.1963
Geschäftsführer:
Waras, Heinz, Steyr / Österreich, *XX.XX.1958
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der
Republik Österreich
Gesellschaftsvertrag vom 25.06.2014.
a)
20.12.2017
Seyffarth
2
b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.03.2018
(20 IN 138/18) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt.
Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
a)
21.03.2018
Kramer
3
b)
Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn
vom 08.06.2018 (20 IN 138/18) wurde die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels
einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse
abgewiesen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 08.06.2018
(20 IN 138/18) wurde die Bestellung des vorläufigen
Insolvenzverwalters aufgehoben.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 08.06.2018
(20 IN 138/18) wurde die Anordnung, dass Verfügungen nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam sind, aufgehoben.
a)
25.07.2018
Zechendorf
Abruf vom 01.04.2024