Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Zweck der Gesellschaft die die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens im Allgemeinen, insbesondere die Förderung der Erziehung sowie die Bildung und Betreuung von Kindern. Der Satzungszweck wird durch die Einrichtung, und Unterhaltung von Kindertages- und Kinderbetreuungseinrichtungen verwirklicht. Dazu gehört auch die Trägerschaft von Zweckbetrieben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.