| Gegenstand | Der Betrieb medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte wahrzunehmen, die mit dem in Absatz 1 beschriebenen Unternehmenszwecken in Zusammenhang stehen. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag auf Personen bezogene Begriffe wie z.B. Ärzte , Erbringer, Gesellschafter, Geschäftsführer, Liquidatoren, Leiter, Abschlussprüfer verwendet werden, sind damit immer weibliche, männliche oder diverse Personen gemeint, ohne dass damit eine Wertung verbunden sein soll. Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit und zum Ausschluss von Missverständnissen, falls der Gesellschaftsvertrag im Einzelnen nicht die geschlechtliche Unterscheidung unter Verwendung des generischen Maskulinums wiedergibt, wird dies vorab klargestellt. Gesellschafter können nur zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder gemeinnützigen Träger die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sein. |