Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam.
Gegenstand
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. mit § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten i.S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG sind ausgeschlossen.