Handelsregister B des Amtsgerichts Stuttgart
Nummer der Firma:
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HRB 747004
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
7
1
a)
it-neX Software GmbH
b)
Heilbronn
Geschäftsanschrift:
Hauptstraße 40, 74081 Heilbronn
c)
Erstellung und Vertrieb von Software sowie
Betreuung im gesamten IT-Bereich.
25.000,00
EUR
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
vertreten zwei gemeinsam oder ein
Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
b)
Geschäftsführer:
Weitzmann, Rainer, Heilbronn, *XX.XX.1982
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2013.
a)
29.11.2013
Müller
2
b)
Neue
Geschäftsanschrift:
Parkstr. 33, 74081 Heilbronn
a)
17.03.2014
Michaelis
3
b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 23.08.2022
(40 IN 495/22) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt.
Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
a)
31.08.2022
Reusch
4
b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 08.12.2022
(40 IN 495/22) wurde die Bestellung des vorläufigen
Insolvenzverwalters aufgehoben.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 08.12.2022
(40 IN 495/22) wurde die Anordnung, dass Verfügungen nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam sind, aufgehoben.
a)
04.01.2023
Reusch
Abruf vom 01.04.2024