Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken sowie die Einbringung sonstiger Architektenleistungen im Sinne des § 1 Abs. 5 und 6 des Architektengesetzes. Baugewerbliche Tätigkeiten dürfen in der Gesellschaft nicht erbracht werden.