Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Vermittlung von Immobilien, Hypothekendarlehen, Versicherungen aller Art, Bausparverträgen, Finanzierungen, Investmentfonds im Rahmen der Bestimmung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG sowie die Übernahme von Hausverwaltungen.