| Gegenstand | a) die Beratung von Unternehmen und sonstigen Dritten in wirtschaftlichen, insbesondere betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten, b) die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen oder Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über - den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt sind, also soweit die Gesellschaft derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinnes des § 1 Abs. 1b KWG - Kredit- und Finanzierungsdienstleistungsinstitute -, einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist, keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 - 4 KWG erbringt und nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, - den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile, - den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds), und soweit für diese Tätigkeiten auch keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich ist, c) die Übernahme von Zeitmanagementaufgaben unter Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung, d) die Durchführung von Seminar- und Kongressveranstaltungen, e) die Vermittlung von Immobilien und Anteilen hieran. Die Gesellschaft wird keine Geschäfte tätigen, die geseztlich einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, dem Steuerberatungsgesetz, der Wirtschaftsprüferordnung oder dem Kapitalanlagegesetz bedürfen. |