Handelsregister B des Amtsgerichts Stuttgart
Nummer der Firma:
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HRB 206444
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
7
1
a)
Wellform Integra GmbH
b)
Pleidelsheim
c)
Ausführung von Lohnarbeiten für die
Herstellung von Möbeln und
Einrichtungsgegenständen.
25.600,00
EUR
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
vertreten zwei gemeinsam oder ein
Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
b)
Geschäftsführer:
Leiser, Heinz, Ludwigsburg, *XX.XX.1945
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 31.10.1996 zuletzt geändert am
07.04.2003
b)
Die Gesellschaft hat als beherrschtes Unternehmen am
22.12.1997 einen Organschafts- und
Ergebnisabführungsvertrag mit der Firma "Slumberland
Deutschland GmbH" mit dem Sitz in Pleidelsheim (jetzt
Wellform GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter
HRB 205218) abgeschlossen, dem die Gesellschafter der
beteiligten Gesellschaften am 25.06.1998 zugestimmt haben.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom
01.04.2004 (4 IN 62/04) wurde über das Vermögen der
Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen (Amtsgericht Ludwigsburg, 4 IN 62/04)
aufgelöst.
Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von
Amts wegen eingetragen.
a)
20.02.2006
Maier
b)
Dieses Blatt ist zur
Fortführung auf EDV
umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle
des bisherigen
Registerblattes getreten.
Freigegeben am
20.02.2006.
Tag der ersten
Eintragung: 03.12.1996
Änderungsbeschluss:
Sonderband
Blatt 93/95
Abruf vom 21.03.2024