Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 3 AO, die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - die Unterbringung, Pflege und Lebensgestaltung von (intensivpflegebedürftigen) Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre als stationäre Einrichtung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, - der Betrieb von außerklinischen Kinderintensivstationen.