| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist es - die Kultur und Kunst; - sowie die musikalische Erziehung, Volks- und Berufsbildung zum Gemeinwohl der Bevölkerung nachhaltig zu fördern. (2) Der Satzungsweck wird verwirklicht durch die Erteilung von Musik-, Kunst- und Kulturunterricht und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft organisiert und fördert musikalische, künstlerische und kulturelle Erziehung, Ausbildung, Instrumentalunterricht, Ensemblegruppen sowie weitere Angebote in den Bereichen Musik, Kunst, Bildung und Kultur und führt Konzertveranstaltungen, sowie Vorspiele, Musikfreizeiten, Workshops und Seminare durch. Ebenso werden verschiedene Projekte zur Nachwuchs- und Talentförderung durchgeführt durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: - Errichtung und Unterhalt eines Musikcampus, welcher Aufführungsräume, Proberäume, Lehrräume, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und ähnliche Räume für Musiker und Zuhörer bietet; - Betrieb des vorgenannten Musikcampus. (3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |