Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Gegenstand
2.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 2.2 Zweck der Gesellschaft ist a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO), b) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO) c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO), d) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO), e) die Förderung des Tierschutzes(§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 14 AO) und f) die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)(§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO).