Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung von Menschen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen (§ 37 b SGB V). Neben der ambulanten Palliativversorgung darf die Gesellschaft auch ein teilstationäres oder stationäres Hospiz betreiben.