Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Der Betrieb zahnmedizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V, insbesondere im Rahmen der vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Versorgung.