Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen.
Beteiligung an anderen Unternehmen, die unterstützende betriebswirtschaftliche und strategische Beratung dieser Unternehmen sowie anderer Unternehmen und Personen sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und auch solche zu erwerben und Zweigniederlassungen zu errichten. Die Gesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Gegenstand des Unternehmens ist weiter auch die Verwaltung des eigenen Vermögens. Darunter fällt die Eingehung, der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen im In- und Ausland, der Kauf, die Vermietung, das Verwalten von Immobilien. Es werden keine nach dem KWG genehmigungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt.