Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Zwecke der Gesellschaft sind - die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten der molekularen Biomedizin mit Schwerpunkten in Neurobiologie, Infektiologie und Entwicklungsbiologie sowie - die Förderung von Kunst und Kultur. - Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: - ideelle und finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Austauschprogrammen zwischen deutschen Universitäten sowie Forschungsinstitutionen und ausländischen Universitäten, wie z. B. Universitäten in Entwicklungsländern; - ideelle und finanzielle Unterstützung von begabten jungen Wissenschaftler/-innen vor allem mit Kindern, um ihnen eine wissenschaftliche Karriere zu ermöglichen; - Forschungsförderung ohne Altersbeschränkung von Forscher/-innen, insbesondere Austauschprogramme für Wissenschaftler/-innen, zu späteren Stadien ihrer wissenschaftlichen Karriere; - Forschungsförderung in Heidelberg und weiteren Standorten in Deutschland sowie an ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen, beispielsweise in Entwicklungsländern; - Vergabe von wissenschaftlichen Preisen auf nationaler und internationaler Ebene, und - die ideelle und finanzielle Unterstützung von Kulturprojekten im In- und Ausland. - Die Zwecke der Gesellschaft werden auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigte Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO). Sofern die Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts beschafft werden, muss diese selbst steuerbegünstigt sein.