Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen.
Das Halten und die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Ausübung administrativer Leistungen in anderen Unternehmen sowie die Entwicklung von Software. Ausgenommen sind solche Tätigkeiten, die einer Genehmigungspflicht nach § 32 KWG unterliegen.