Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Das Durchführen von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GewO) sowie die wirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung als Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GewO), ferner die Projektierung und Entwicklung von Bauvorhaben.