| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51ff. AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, von Aus- und Weiterbildung wissenschaftlichen und technischen Nachwuchses und von Personen, die auf dem Gebiet der Mikroskopie, speziell auch der Super Resolution Mikroskopie (SRM), tätig sind, sowie des wissenschaftlichen Gedankenaustausches. Zweck der Gesellschaft ist weiterhin die Beschaffung von materiellen und immateriellen Ressourcen für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Mikroskopie, speziell auch Super Resolution Mikroskopie (SRM). (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen; Förderung der Wissenschaft, Forschung und Entwicklung durch öffentliche Forschungsförderung und die Veröffentlichung der Ergebnisse für die Allgemeinheit; Forschung, Entwicklung und Erprobung von neuen Verfahren der Mikroskopie und verwandter Fachgebiete unter Nutzung entsprechender Ausrüstungen und Materialien im Rahmen öffentlich geförderter Forschungsvorhaben; Förderung des Technologietransfers; Veranstaltung von Vortrags- und Diskussionstagungen; Durchführung von Kursen, Seminaren und Ausstellungen; (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Gesellschaft darf Mitarbeiter beschäftigen. |