| Gegenstand | Die Vermögensverwaltung und das Halten von Vermögensbeteiligungen. Dazu gehört auch die Verwaltung von eigenem Vermögen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Gesellschaften und Unternehmen mit einem verwandten oder ähnlichen Zweck zu errichten, zu pachten, sich an solchen zu beteiligen und deren Geschäftsführung und Vertretung zu übernehmen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die den Zweck der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein. Die Gesellschafter- Versammlung kann die Geschäftsführung ermächtigen, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abzuschließen.Die Forschung und Entwicklung zur Herstellung von Maschinen und kompletten Industrieanlagen sowie Teilen hiervon samt dazugehörigen Technologien, sowie deren Herstellung und Vertrieb- Gegenstand des Unternehmens ist auch die Planung von Industrieanlagen, die Erbringung von Ingenieurleistungen, die Vertretung von Industrieunternehmen, die Beratung von Unternehmen sowie die Übernahme von Managementaufgaben. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Übernahme von Handelsvertretungen und Kommissionsgeschäften sowie der An- und Verkauf, insbesondere von Investitionsgütern, mit Ausnahme derjenigen Geschäften, die unter den Geltungsbereich des § 34 c Gewerbeordnung fallen. |