| Gegenstand | 1) Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gern. § 2 i.V.m. § 43 Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, aktien- und handels- rechtlichen Sonderprüfungen, Gründungsprüfungen, Prüfungen von Geschäftsbüchern, Vermögensaufstellungen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, b) die Beratung und Vertretung von Auftraggebern in Steuersachen sowie die Hilfeleistung bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, c) die Tätigkeit als Sachverständige auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung, d) die Aufstellung von Jahresabschlüssen und die Durchführung von Buchführungsarbeiten, e) die Übernahme von Arbeiten, die mit der Wirtschaftsberatung kaufmännischer Unternehmen oder anderer wirtschaftlicher Einrichtungen zusammenhängen, insbesondere Organisationsberatung, Durchführung von Reorganisation und Abwicklungen, f) allgemeine Treuhandtätigkeit, bestehend in der Anlage, Verwaltung und Betreuung von Vermögen aufgrund besonderer Verträge. 2) Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |