| Gegenstand | (1) Die Verwaltung, insbesondere die Vermarktung des operativen Geschäfts, oder von Teilen davon, insbesondere von Unternehmen der Verpackungs- und Textildienstleistungsbranche im Wege der Vermietung, Verpachtung, des Leasing und Franchising sowie das Erstellten und Vermarkten von Organisations- und anderen kaufmännischen Dienstleistungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, den übrigen EU-Mitgliedsstaaten, der Schweiz, und weiteren ausländischen Staaten. (2) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Geschäftszweck zu fördern, sie darf Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen erwerben und sich an solchen beteiligen. (3) Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ oder Organträgerin im Rahmen eines steuerlichen oder sonstigen Organschaftsverhältnisses zu sein. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. |