| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muss dieser Steuerberater sein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeweils ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muss mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muss der Geschäftsführer Steuerberater sein. Einzelnen Geschäftsführern, die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sind, kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft auch für den Fall einzeln zu vertreten, dass mehrere Geschäftsführer bestellt sind oder bestellt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Ein Geschäftsführer, der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist, kann für den Einzelfall oder allgemein durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). |