| Gegenstand | 1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Eziehung und Berufsbildung, die Förderung des Wohlfahrtswesens und Förderung der Hilfe für Behinderte und für Flüchtlinge. 3) Gegenstand des Unternehmens ist die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke insbesondere durch die Förderung der Errichtung, der Unterhaltung und des Betriebs von Einrichtungen zur Erziehung, Bildung und Ausbildung von Kindem, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, einschließlich jungen Menschen mit Behinderung. Hierzu gehören unter anderem stationäre und ambulant betreute Wohnangebote, lnobhutnahme von Jugendlichen und von minderjährigen Flüchtlingen, sozialpädagogische Förderung und Tagesbetreuung, sozialtherapeutische Angebote, einschließlich Elternarbeit und Familientherapie, schulische und berufliche Bildungs-, Ausbildungs- und Beratungszentren. 4) Die in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 genannten steuerbegünstigten Zwecke und Maßnahmen zur Zweckverwirklichung können auch durch satzungsmäßiges planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen und im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, verwirklicht werden, namentlich durch Bezug und/oder Erbringung von Kooperationsleistungen in Form von a) Verwaltungsdienstleistungen (u.a. Buchhaltungsdienstleitungen, Personalverwaltung und Gehaltsabrechnungen, Controlling, lT-Dienstleistungen), Personal- und Nutzungsüberlassungen von dem Caritasverband für die Ezdiözese Freiburg e.V., b) Verwaltungs- und Managementdienstleistungen an die Tochterunternehmen der Gesellschaft. 5) Die Gesellschaft ist im Rahmen der Vorgaben der Abgabenordnung berechtigt, sämtliche Rechtshandlungen und Geschäfte vorzunehmen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Dazu ist die Gesellschaft berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten oder sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Die steuerbegünstigten Zwecke der Gesellschaft können auch ausschließlich durch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften sowie durch Mittelweitergaben an diese verwirklicht werden. 6) Die Gesellschaft versteht ihre Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der römischkatholischen Kirche, der sie in staatskirchenrechtlicher Hinsicht zugeordnet ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Gesellschaft mit anderen kirchlich-caritativen Trägern und Einrichtungen, Wohlfahrtsverbänden und sozialen Organisationen zusammen. lm Sinne eines vertrauensvollen Zusammenwirkens der katholischen Träger der Kinder- und Jugendhilfe in der Region informiert die Gesellschaft regelmäßig die anderen Träger, insbesondere die örtlichen Caritasverbände über ihre Aktivitäten. 7) Die Gesellschaft beantragt die Mitgliedschaft im Caritasverband für die Ezdiözese Freiburg e.V. und damit zugleich die Mitgliedschaft im örtlichen Caritasverband und im Deutschen Caritasverband e.V. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden lnformations- und Kooperationspflichten sind von der Gesellschaft einzuhalten. 8) Sofern die Gesellschaft Arbeitsverhältnisse begründet, wendet sie die ,,Grundordnung des kirchlichen Dienstes" in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Ezdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung, an. Die Gesellschaft schließt mit ihren angestellten Mitarbeitenden Arbeitsverträge nach den ,,Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)" ab. 9) Die Gesellschaft und ihre Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur lntervention bei sexuellem Missbrauch vom Ordinarius der Ezdiözese Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung. Über die Anerkennung weiterer Regelwerke entscheidet der Aufsichtsrat. |