Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis kann im Einzelfall abweichend geregelt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
1. Zweck der Gesellschaft ist die Ausübung vertragsärztlicher und privatärztlicher, ambulanter Tätigkeit, vor allem im Bereich der Neurochirurgie. Die Gesellschaft kann ihr Leistungsangebot auch auf weitere Fachgebiete erweitern. 2. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke insbesondere durch die Gründung und den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V am Sitz der Gesellschaft in Waldkirch und die Sicherstellung der ärztlichen (vertragsärztlichen, privatärztlichen, etc.), fachgleichen und/oder fachübergreifenden Versorgung von Patienten durch angestellte Ärzte. Hierzu gehören auch alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, einschließlich der Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern, mit Trägern von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens. Dies umfasst auch das Angebot und die Durchführung neuer ärztlicher Versorgungs- und Untersuchungsformen, insbesondere der Teilnahme an besonderen Versorgungsverträgen, wie z. B. nach § 73 b SGB V (hausarztzentrierte Versorgung) oder nach § 140 a SGB V (besondere Versorgung) oder gem. §§ 63 ff. SGB V (Modellvorhaben). Jeweils sind die Vorgaben des Vertragsarztrechtes und des Berufsrechtes zu beachten. 3. Die vertragsärztliche sowie privatärztliche Versorgung wird durch angestellte, in das Arztregister eingetragene approbierte Ärzte gleicher oder verschiedener Fachgebiete durchgeführt. Wird das MVZ um weitere Fachbereiche erweitert, werden die ärztlichen Leistungen von entsprechenden Fachärzten erbracht. 4. Die Gesellschaft kann Praxen und vertragsarztrechtliche Versorgungsaufträge nach § 103 SGB V (durch Verzicht gegen Anstellung bzw. Nachbesetzung) übernehmen oder sie stellt in nicht der Bedarfsplanung unterliegenden Fachgebieten Ärzte an. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.