Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
1. Die Gründung und der Erwerb sowie die Beteiligung an Unternehmen, die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen hieran, die Übernahme der Geschäftsführung dieser Unternehmen, die Verwaltung der Beteiligungen an Unternehmen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. 2. Der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, Patenten, immateriellen Wirtschaftsgütern, Immobilien und grundstücksgleichen Rechten sowie von anderen Vermögensgegenständen auf eigene Rechnung. 3. In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft berechtigt alle Geschäfte zu tätigen, die zur Erreichung des unter Absätze 1) und 2) genannten Gesellschaftszweck dienlich sind und keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Verfolgung des Unternehmensgegenstandes kann auch durch die Beteiligung an Tochterunternehmen erfolgen. Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, die dem Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz-KWG) unterliegen.