Jeder Geschäftsführer vertritt allein. Die Vertretungsbefugnis kann abweichend geregelt werden, dass einzelne Geschäftsführer nur gemeinsam mit einem Prokuristen oder einem anderen Geschäftsführer vertreten. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.