| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen sowie von ELTIF im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates i.V.m. der Delegierten Verordnung 2024/2759 der Europäischen Kommission (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die das bei ihnen angelegte Geld ausschließlich investieren in - Immobilien im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) KAGB; - Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) KAGB; - Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) KAGB, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann; - Derivate im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c), § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB; - Investmentanteile im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g), § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAGB; - Wertpapiere im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a), § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KAGB; - Geldmarktinstrumente im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) KAGB, § 253 Abs. 1 Nr. 2 KAGB; - Bankguthaben im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 d), § 253 Abs. 1 Nr. 1 KAGB; - Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, soweit diese ausschließlich in die vorgenannten Vermögensgegenstände investieren; b) Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 f KAGB, soweit diese ausschließlich in die unter Buchstabe a) genannten Vermögensgegenstände investieren. 3. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind, sowie: a) Offene AIF, die als Europäischer langfristiger Investmentfonds (European Long Term Investment Fund-"ELTIF") den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/760 ("ELTIF-Verordnung") entsprechen, an professionelle Anleger vertrieben werden, und ausschließlich in die in § 3 Ziffer 2 Buchstabe a) genannten Vermögensgegenstände investieren. b) Geschlossene AIF, die als Europäischer langfristiger Investmentfonds (European Long Term Investment Fund-" ELTIF") den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/760 ("ELTIF-Verordnung") entsprechen, an professionelle Anleger vertrieben werden und ausschließlich in die in § 3 Ziffer 2 Buchstabe a) genannten Vermögensgegenstände investieren, wobei die Investition in Investmentvermögen nur dann zulässig ist, wenn diese ihrerseits ausschließlich in die in § 3 Ziffer 2 Buchstabe a) genannten Vermögengegenstände investieren. 4. Neben der kollektiven Vermögensverwaltung darf die Gesellschaft nur die folgenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen: a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes (KWG) angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), b) den Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen; c) sonstige mit den vorstehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten. |