Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt vertritt dieser allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter bestellt, wird die Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Jedem persönlich haftenden Gesellschafter kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Den persönlich haftenden Gesellschaftern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, soweit nicht eine Vertretung durch den Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 112 AktG).
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte.