Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Vertretungsbefugnis und die Möglichkeit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann im Einzelfall abweichend geregelt werden.
Gegenstand
Die Entwicklung und Zurverfügungstellung EDV-basierter Softwaresysteme sowie der Handel mit IT-Software.