Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Vertretungsbefugnis kann im Einzelfall abweichend geregelt werden.
Gegenstand
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie dei Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung sowie des Managements bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung an persönlich haftenden Komplementär GmbHs in GmbH & Co. KGs sowie die Beteiligung an Kommanditgesellschaften insbesondere als persönlich haftende Komplementärin.