Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Gechäftsführer. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann abweichend geregelt werden.
Gegenstand
Die Begutachtung und Bewertung von Kraftfahrzeugen in sämtlichen Bereichen. Insbesondere auch in Haftpflicht- und Kaskoschadenfällen, Leasing- und Finanzierungsrückläufer, die Serviceleistung im Bereich der Schadenregulierung, die Unfall und Schadenrekonstruktion, die Erbringung von EDV-Dienstleistungen sowie allgemeine Beratungen im kraftfahrzeugtechnischen Bereich, Aus- und Weiterbildung von Kfz-Sachverständigen.