Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Die Vertretungsbefugnis kann im Einzelfall abweichend geregelt werden.
Der Vertrieb, die Vermittlung und die Beratung in Finanz- und Vermögensanlagen sowie Immobilienfinanzierungen im Sinne der §§ 34 c, 34 d, 34 f und 34 i GewO.