| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist die Ausübung vertragsärztlicher und privatärztlicher, ambulanter Tätigkeit, vor allem im Bereich der hausärztlichen Versorgung. Die Gesellschaft kann ihr Leistungsangebot auch auf weitere Fachgebiete erweitern. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke insbesondere durch die Gründung und den Betrieb eines oder mehrerer Medizinischen Versorgungszentrums(en) (MVZ) im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V und die Sicherstellung der ärztlichen (vertragsärztlichen, privatärztlichen, etc.), fachgleichen und/oder fachübergreifenden Versorgung von Patienten durch freiberuflich tätige und angestellte Ärzte. Hierzu gehören auch alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, einschließlich der Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern, mit Trägern von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens. Dies umfasst auch das Angebot und die Durchführung neuer ärztlicher Versorgungs- und Untersuchungsformen, insbesondere der Teilnahme an besonderen Versorgungsverträgen, wie z.B. nach § 73 b SGB V (hausarztzentrierte Versorgung) oder nach § 140 a SGB V (besondere Versorgung) oder gern. §§ 63 ff. SGB V (Modellvorhaben). Jeweils sind die Vorgaben des Vertragsarztrechtes und des Berufsrechtes zu beachten. Die vertragsärztliche sowie privatärztliche Versorgung wird durch freiberuflich tätige und angestellte, in das Arztregister eingetragene approbierte Ärzte gleicher oder verschiedener Fachgebiete durchgeführt. Wird das MVZ um weitere Fachbereiche erweitert, werden die ärztlichen Leistungen von entsprechenden Fachärzten erbracht. Die Gesellschaft kann Praxen und vertragsarztrechtliche Versorgungsaufträge nach § 103 SGB V (durch Verzicht gegen Anstellung bzw. Nachbesetzung) übernehmen oder sie stellt in nicht der Bedarfsplanung unterliegenden Fachgebieten Ärzte an. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind und mit diesem im wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen und diesen fördern. Hierzu gehört insbesondere die Gründung von Nebenbetriebsstätten. Sie darf sich insbesondere an anderen Unternehmen beteiligen, Kooperationen eingehen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten, soweit die vertragsarztrechtlichen und berufsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Gesellschaft kann auch weitere/mehrere Medizinische Versorgungszentren gründen und betreiben. |