Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung nach Maßgabe eines Organistionsreglegements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte übertragen. Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführeung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgabe und regelt insbesondere die Berichtserstattung. Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrats gesamthaft zu. Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.