Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Die Vertretungsbefugnis kann im Einzelfall abweichend geregelt werden.
Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.
Gegenstand
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere die Förderung der schulischen, beruflichen und sozialen Integration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten: - Beratung, Begleitung, Unterstützung in der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung - Vermittlung von weiteren Beratungskontakten und Hilfeangeboten - Entwicklung von neuen Konzepten - Fortbildungen für Fachkräfte - Beratung von Institutionen und Firmen - Öffentlichkeitsarbeit