Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung abweichend regeln; sie kann auch einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Erbringung von Dienstleistungen und der Abschluss von Geschäften im Sinne der §§ 34c und 34i der Gewerbeordnung. Finanzdienstleistungs-, Bank- und Wertpapiergeschäfte wie auch alle sonstigen Geschäfte und Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bedürfen, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft handelt ausschließlich im eigenen Vermögen und im eigenen Namen.