Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung abweichend regeln, insbesondere Einzelvertretung anordnen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.