Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt den Geschäftsführern. Die Übertragung der Vertretungsbefugnisse an die Geschäftsführer unterliegt folgenden Regeln: a) Im Falle eines alleinigen Geschäftsführers liegt die Vertretungsbefugnis notwendigerweise bei diesem. b) Im Falle mehrerer solidarischer Geschäftsführer hat jeder Geschäftsführer Vertretungsbefugnis, unbeschadet der Beschlüsse der Hauptversammlung über die Verteilung von Befugnissen, die nur intern wirksam sind. c) Falls es mehr als zwei gemeinsame Geschäftsführer gibt, wird die Vertretungsbefugnis gesamthänderisch durch zwei von ihnen ausgeübt. d) Im Falle eines Vorstands obliegt die Vertretungsbefugnis dem Vorstand selbst, der als Ganzes handelt. Wenn der Vorstand mittels Übertragungsbeschluss einen geschäftsführenden Vorstand oder einen oder mehrere geschäftsführende Vorstandsmitglieder ernennt, wird ihr Handlungsspielraum angegeben. Falls es einen Vorstand gibt, legt die Hauptversammlung die Mindest- und die Höchstanzahl der Mitglieder fest, wobei die Anzahl in keinem Fall weniger als drei und mehr als zwölf betragen darf.
Gegenstand
Verkauf von allen Arten von mechanischen Systemen für den Industriesektor in Deutschland sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Kundenservice vor Ort, Technik, Lager.