Es besteht keine maximale Anzahl an geschäftsführenden Direktoren und die Mindestanzahl der geschäftsführenden Direktoren ist einer. Solange die Mindestanzahl der geschäftsführenden Direktoren einer ist, ist jeder geschäftsführende Direktor einzelvertretungsberechtigt.
Der Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und deren Vermarktung, der Erwerb und der Betrieb von Gaststätten und Hotelbetrieben, die Beteiligung und Finanzierung an/von Investitionen aller Art; der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an anderen Unternehmen sowie die Vornahme sämtlicher zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Handlung.