Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.
Gegenstand
der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie der Erwerb und die Verwaltung von Vermögen aller Art, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht für Dritte.