Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Gesamtvertretung kann angeordnet werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Durchführung und wirtschaftliche Betreuung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung, insbesondere die Errichtung und Sanierung von Wohn- und Gewerbegebäuden auf eigenen und fremden Grundstücken, deren Übereignung an Dritte und deren Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum und als Baubetreuer in fremdem Namen und für fremde Rechnung; die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten; die Geschäfte der Kreditvermittlung; die Übernahme von Hausverwaltungen und die Vermittlung von Wohnungen und gewerblichen Räumen.