| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind bei allen Rechtshandlungen, welche die persönlich haftende Gesellschafterin mit oder gegenüber der Gesellschaft oder den Kommanditisten vornimmt, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt auch für alle Geschäfte zwischen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft und den UG (haftungsbeschränkt) bzw. GmbH-Geschäftsführern. |