Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind berechtigt Rechtsgeschäfte zwischen dem Komplementär und der Gesellschaft abzuschließen.
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis - auch für den jeweiligen Geschäftsführer-, Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft abzuschließen.