Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter -auch jeder Geschäftsführer- ist für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
einzelvertretungsberechtigt, mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft abzuschließen.