Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und seine Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen dem Komplementär und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
einzelvertretungsberechtigt, mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, Rechtsgeschäfte zwischen dem Komplementär und der Gesellschaft abzuschließen.