Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und die jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, Rechtsgeschäfte zwischen dem Komplementär und der Gesellschaft abzuschließen.
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, auch für jeden Geschäftsführer, Rechtsgeschäfte zwischen dem Komplementär und der Gesellschaft abzuschließen.