| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein.
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so kann durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass einzelne von ihnen nur zusammen mit einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt oder ganz von der Vertretung ausgeschlossen sind. Durch Gesellschaftsvertrag können alle oder einzelne persönlich haftende Gesellschafter sowie deren Vertretungsorgane von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. |