| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist ein Komplementär vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Komplementäre vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten. Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann erteilt werden. |