| Eintragungstext | | Text | Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 17.08.2016 (Az 46 IN 81/16) ist der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 II Nr. 2 1. Alt. InsO). Damit ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin insgesamt auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen (§ 22 I S. 1 InsO). Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg am 26.09.2016 (AZ: 46 IN 81/16) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen. |
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